DIE SICHERHEITS- UND QUALITÄTSSTANDARDS DER EUROPÄISCHEN UNION

Alle Produkte, die im Hoheitsgebiet der EU-Staaten vermarktet oder zur Nutzung freigegeben werden müssen detaillierte Grundanforderungen an die Sicherheit erfüllen, die in den entsprechenden Rechtsvorschriften beschrieben sind. Im Zusammenhang damit müssen viele Produkte, bevor sie in der EU verkauft werden eine Bestätigung erhalten, dass das gegebene Produkt die EU-Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit, Sicherheit oder des Umweltschutzes erfüllt. Die Bestätigung dieses Umstandes stellt die CE-Kennzeichnung dar.

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CE-Kennzeichnung

Die Abkürzung CE stammt von dem französischen Ausdruck Conformité Européenne, was  bedeutet – mit den Richtlinien der Europäischer Union übereinstimmend. Das CE-Symbol gerantiert, dass das Produkt die Fachprüfungen bestanden hat, und die für es vorgesehenen Qualitäts- und Sicherheitsgrundnormen, die in den sog. Richtlinien der neuen Herangehensweise erfasst sind, erfüllt[1]. Diese betreffen die mit der Sicherheit des Nutzers, dem Gesundheits- und Umweltschutz zusammenhängenden Themen, und zwar in allen Produktionsphasen, und bestimmen die Gefahren, die der Hersteller entdecken und beseitigen sollte.

Die CE-Kennzeichnung ist ein Symbolder Erklärung des Herstellers oder eines ermächtigten Vertreters, dass sein Produkt mit den in den Richtlinien, die das gegebene Produkt betreffen, enthaltenen Grundanforderungen übereinstimmmt. Es liegt eine Konformitätsvermutung der Erfüllung der durch das Recht festgesetzten Sicherheitsmindestanforderungen an das CE-Zeichen bezeichnete Produkt  vor.

Der Hersteller oder sein ermächtigter Vertreter bringt auf eigene Verantwortung die CE-Kennzeichnung am Produkt an, nachdem er bewiesen hat, dass dieses die Grundanforderungen der Richtlinien erfüllt, d.h. nach dem Erhalten eines positiven Ergebnissses bei der Durchführung der Prozedur der Bewertung der Konformität und nach der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung.

Wenn das durch den Hersteller hergestellte oder importierte Produkt (außerhalb der EU)  den durch die Richtlinien der neuen Herangehensweise erfassten Kategorien gehört, die die Verwendung der CE-Kennzeichnung vorsehen, so muss es die in diesen Vorschriften enthaltenen Grundvoraussetzungen erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen muss durch das Anbringen des CE-Zeichens an dem Produkt deklariert sein.

Dank dem CE-Zeichen können die Produkte, die die in den Richtlinien der neuen Herangehensweise vorgesehenen Grundanforderungen erfüllen, frei auf dem gemeinsamen europäischen Markt verkehren. Das ist ein die Konkurrenz erleichternder und die Chance aller Hersteller ausgleichender Mechanismus. In der Europäischen Union besteht aktuell im Zusammenhang mit der Realisierung der Freiheiten, auf denen sich das EU-System stützt, und insbesondere des freien Verkehrs der Waren, ein gemeinsamer europäischer Markt, auf dem gemeinsame und gleiche Regeln gelten.

Die CE-Kennzeichnung ist also ein Instrument, welches es erlaubt, dass das Produkt auf dem Einheitlichen Europäischen Markt, der aus 30 Staaten besteht, existiert. Ohne die CE-Kennzeichnung hat der Unternehmer kein Recht eine solche Ware auf dem Markt einzuführen oder sie zur Nutzung freizugeben. Das ist eine EU-Grundkennzeichnung, kraft welcher das Produkt in den EU-Ländern zur Vermarktung zugelassen wird.

Ab dem Moment des Beitritts zur EG wird der Markt jedes Mitgliedstaates zu einem europäischen Markt, und, was damit einhergeht, die Organe der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die europäischen Normen und Standards anzuwenden.

 


[1] Die Richtlinien der Neuen Herangehensweise und die Verordnungen des Europäischen Parlaments unddes Rates (die mit der CE-Kennzeichnung verbundenen Vorschriften), die das Auftragen des CE-Zeichens und die Ausstellung der Konformitätserklärung, der EG-Konformitätswrklärung, der EG/EU-Konformitätserklärung und der Erklärung zu den Gebrauchseigenschaften verlangen, deren Liste sich unter der folgenden  Adresse befindet: https://www.ce-polska.pl/dyrektywy-nowego-podejscia-znak-ce


EU-Konformitätserklärung

Das die Übereinstimmung des Produkts mit den Grundvorschriften bestätigende Dokument ist die EU-Konformitätserklärung. Jede der Richtlinien der neuen Herangehensweise sieht unterschiedliche Anforderungen an die Konformitätserklärungen vor, die für bestimmte Produkte vorgesehen sind. Die Standardelemente der EU-Konformitätserklärung umfassen u.a. die Aufschrift: EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG, Datum der Ausstellung, Modell des Produkts / Produkt (Nummer des Produkts, der Charge oder Serie), Name und Adresse des Herstellers oder seines ermächtigten Vertreters, Informationen, dass die Konformitätserklärung ausschließlich auf Verantwortung des Herstellers ausgestellt wird (Identifikation des Produkts, die Nachverfolgung seiner Geschichte ermöglicht; kann ein buntes, genügend scharfes Bild enthalten), Bezugnahme auf die einzalnen Vorschriften, Bezugnahme auf die Grundvorschriften, Zusatzinformationen (z.B. Berufung auf die Handlungen des notifizierenden Unternehmens, wenn dieses an dem Prozess der Zertifizierung teilnahm), Unterschrift der die Firma vertretenden Person (Eigentümer oder die in KRS (Landesgerichtsregister) festgelegte Vertretung).

Die Konformitätserklärung ist ein durch den Hersteller des Produkts oder seinen ermächtigten Vertreter ausgestelltes Dokument und stellt ein eigenständiges, rechtlich bindendes Versprechen dar, welches die Konformität des Produkts mit den Grundanforderungen der betreffenden Richtlinien feststellt. Für Produkte, an welchen die CE-Kennzeichnung angebracht wurde stellt der Hersteller obligatorisch die Konformitätserklärung aus. Ein der Konformitätsbewertung unterliegendes Produkt, das über keine EU-Konformitätserklärung verfügt kann aber nicht in der EU-Zone in den Handel eingeführt oder zur Nutzung freigegeben werden. Auf dem Wege der a contrario-Schlussfolgerung muss man annehmen, dass jedes über eine EU-Konformitätserklärung verfügendes und mit dem CE-Zeichen gekennzeichnetes Produkt alle durch die EU-Gesetzgebung vorgesehenen Anforderungen erfüllt, und, was damit einhergeht, zum Vertrieb auf dem europäischen Markt , der alle Mitgliedstaaten umfassst, zugelassen werden sollte.

Die Regel der gegenseitigen Anerkennung

Unabhängig von den Richtlinien der neuen Herangehensweise gilt in der EU die Regel der gegenseitigen Anerkennung, die aus der Rechtsprechnug des Gerichtshofs der Europäischen Union resultiert, deren Grundfunktion die Gewährleistung der Regel des freien Verkehrs der Wahren im Rahmen des internen Marktes ist. Nach der obigen Regel muss ein Produkt, das gemäß den im Herkunftsland geltenden Vorschriften hergestellt und in den Handel eingeführt wurde, grudsätzlich zum freien Verkehr zugelassen werden und den Zugang zu den Landesmärkten aller Mitgliedstaaten der EU nutzen können. In der Praxis läuft das darauf hinaus, dass kein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet den Verkauf von Produkten verbieten kann, die legal in einem anderen Mitgliedstaat vrmarktet wurden, auch wenn diese Produkte gemäß den technischen Vorschriften hergestellt wurden, die sich von den Vorschriften, die die Landesprodukte betreffen, unterscheiden. Man muss anmerken, dass die Regel der gegenseitigen Anerkennung grundsätzlich die Zulässigkeit der sog. nicht-harmonisierten Produkte, d.h. solcher, die nicht durch die oben genannten Richtlinien der neuen Herangehensweise erfasst sind, regeln soll. Was die Produkte betrifft, von denen in den Richtlinien die Rede ist, realisiert die Regel der gegenseitigen Anerkennung die Harmonisierung des europäischen Marktes, die gerade kraft der den europäischen Markt harmonisierenden Richtlinien postuliert und in die EU-Ordnung eingeführt wurde. In Anbetracht dessen ist die Ablehnung der Zulassung eines Produkts, das die erforderliche Kennzeichnung besitzt zur Teilnahme am Markt eines Mitgliedstaates unzulässig, zumal sogar Produkte ohne solche Kennzeichnung, die in dem Herkunftsstaat zum Handel zugelassen wurden, von einem anderen Mitgliedstaat zum freien Verkehr zugelassen werden müssen.

Landeszertifikate

An dieser Stelle muss vermerkt werden, dass alle in den internen Vorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen zusätzlichen Zertifikate den Charakter von Marktnormen haben, was auf keinen Fall die Grundlage für die Nichtzulassung zum Landesmarkt von Produkten bildet, die in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, die im EU-Recht vorgesehenen Anforderungen erfüllen und über alle erforderlichen Kennzeichnungen und Dokumente verfügen, nur weil sie über die landesinternen Zertifikate nicht verfügen. Mehr noch, das Nichtverfügen über ein bestimmtes Zertifikat entscheidet auf keinen Fall darüber, dass das gegebene Produkt nicht die im gegebenen Mitgliedstaat vorgesehenen Marktstandards erfüllt. Die Absage der Zulassung zum Handel von Produkten, die alle EU-Anforderungen erfüllen, die wiederum einzig auf der Erwartung gründet, dass das Produkt höhere Normen erfüllen wird, als es im EU-Recht vorgesehen ist, verletzt ohne die angemessene Rechtsgrundlage die Regel des freien Verkehrs der Waren, d.i. eine der vier Säulen, auf denen sich die Europäische Union stützt. Man muss insbesondere unterstreichen, dass weder das Zertifikat GS, noch VDE, ENEC oder ENEC+ einen Pflichtcharakter haben und somit nicht obligatorisch für Produkte sind, die zum Handel auf dem deuschen Markt zugelassen werden sollen.

In Deutschland, so wie in jedem Mitgliedstaat werden die exportierten Waren nur dann zum freien Verkehr zugelassen, wenn es in Bezug auf sie keine Verbote und Einschränkungen gibt, die aus unterschiedlichen Beschlüssen und Verordnungen hervorgehen. Im Bereich der festgesetzten Sicherheitsstandards gelten die EU-Normen, d.h. die oben beschriebenen Anforderungen, die mit der EU-Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung verbunden sind. Die Erlangung zusätzlicher Zertifikate ist nicht obligatorisch und stellt ausschließlich einen Marktstandard dar. Das hängt damit zusammen, dass auf dem deutschen Markt viele Unternehmen die EU-Standards höher ansetzen, und im Zusammenhang damit die Teilnehmer des wirtschaftlichen Verkehrs oft eine Bestätigung verlangen, dass die Produkte des Geschäftspartners ein Qualitätsniveau erfüllen, welches höher als dasjenige der EU ist.



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